Satzung des SADS Deutschland vom 22.06.2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „SADS Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Peine. Der Sitz der Verwaltung kann vom Vereinssitz abweichen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- SADS steht für das „Sudden Arrhythmia Death Syndrom“ (Plötzliches Tödliches Arrhythmiesyndrom), das durch genetisch bedingte Herzerkrankungen verursacht werden kann. Der Verein hat das Ziel, Todesfälle durch das SADS zu verhindern und Betroffene und ihre Familien zu unterstützen.
- Der Verein gehört zum internationalen Netzwerk von SADS-Organisationen und möchte in Deutschland die Kenntnis von Frühwarnsignalen fördern, Informationen über die zugehörigen Erkrankungen verbreiten, Fehldiagnosen verringern und Forschung fördern.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Aufklärung und Prävention fördern sowie Information bereitstellen
- Unterstützung von Betroffenen, Familien und jungen Erwachsenen
- Angebote für Angehörige des Gesundheitssektors
- Unterstützung von Forschung
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung (in Textform), dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
(2) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern des Vereins, darunter der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwartin/dem Kassenwart.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit der/des Ausgeschiedenen.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Notwendige Ausgaben sind ihm zu vergüten. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit und über die wesentlichen Vertragsinhalte trifft die Mitgliederversammlung.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand verfolgt die in §2 festgeschriebenen Satzungsziele und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Daneben hat er vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts für das abgelaufene sowie Erstellung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein, zwei sonstige Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Sitzung des Vorstands
- Der Vorstand tagt mindestens zwei Mal jährlich. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die als Präsenzsitzungen, Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen stattfinden können. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von der/dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail oder sonstige allen Vorstandsmitgliedern zugängliche elektronische Medien einzuladen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich, virtuell oder fernmündlich anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort, Art und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist von der/vom Protokollführer/in sowie von der/vom Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer/seinem Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
- Vorstandsbeschlüsse können in Textform gefasst werden.
§ 10 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Die Kassenwartin/der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen der/des Vorsitzenden oder – bei deren/dessen Verhinderung – der/des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden und dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Scheidet ein(e) Kassenprüfer(in) während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder eine Ersatzperson für die restliche Amtszeit der/s Ausgeschiedenen.
§ 11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Entlastung des Vorstands,
- Entgegennahme und Beschlussfassung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform beim Vorstand verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung per E-Mail genügt dieser Form. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse / E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei der/dem Vorsitzenden in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Satzungsänderungen sind hiervon ausgenommen.
- Der Vorstand kann beschließen, dass alle (virtuelle Mitgliederversammlung) oder einzelne (hybride Mitgliederversammlung) Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Einzelheiten des Verfahrens werden vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.
§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet (die/der Versammlungsleitende). Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Mitglieder können sich durch Stellung einer entsprechenden Vollmacht in Textform an den Vorstand vertreten lassen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten statt, die die höchste und zweithöchste Stimmzahl erreicht haben.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Versammlungsleitenden festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der/dem Versammlungsleitenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person der/des Versammlungsleitenden, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 13 Beirat / Arbeitsausschüsse
- Der Vorstand kann zur Erfüllung längerfristiger Vereinsaufgaben Beiräte und für die Durchführung von kurzfristigen Einzelaufgaben Arbeitsausschüsse einsetzen.
- Beiräte und Arbeitsausschüsse haben beratende Funktion und sollen dem Vorstand ermöglichen, sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der besonderen Kompetenz einzelner Persönlichkeiten zu bedienen. Mindestens ein medizinisches oder wissenschaftliches Beiratsmitglied ist zeitnah nach Gründung zu bestellen.
- Den Beiräten und den Arbeitsausschüssen können auch Nichtmitglieder angehören.
- Sitzungen der Beiräte und der Arbeitsausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstands begleitet.
§ 14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die Förderung von Wissenschaft und Forschung an seltenen Krankheiten bezweckt.